Statuten

Art. 1 Zweck
Die Lichtlöscher-Zunft bezweckt:
- Förderung des Fasnachtslebens in Immensee;
- Bescherung der Kinder an der Fasnacht
- Bescherung der Bewohner
des Alters- und Pflegeheims Sunnehof

Art. 2 Mitgliedschaft
2.1
Mitglied ist, wer durch das Zunftbot aufgenommen wurde und den Jahresbeitrag bezahlt.

2.2 Der Austritt erfolgt schriftlich auf Ende des Vereinsjahres.

2.3 Mitglieder, die dem Ansehen und Interesse der Zunft zuwiderhandeln, können am Zunftbot ausgeschlossen werden.

2.4 Jedes Mitglied kauft das Zunftabzeichen, das bei offiziellen Anlässen getragen werden muss.

2.5 Wer sich besonders für die Zunft verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Zunftrates am Zunftbot zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Art. 3 Zunftbot (Generalversammlung)
3.1
Das Zunftbot ist das oberste Organ. Es ist zuständig für:
a) Genehmigung des Protokolls des letzten Zunftbots
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Zunftmeisters
und desZunftvaters bzw. der Zunftmutter
c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entgegennahme des Revisorenberichtes
e) Genehmigung des Budgets
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Wahl des Zunftrates und der Rechnungsrevisoren
i) Wahl des Zunftvaters bzw. der Zunftmutter
j) Entgegennahme des Jahresprogramms
k) Anträge der Mitglieder oder der Organe (14 Tage vor dem Zunftbot z.H. des Zunftrates)

3.2 Die Einberufung eines ausserordentlichen Zunftbots erfolgt, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Das Zunftbot ist innert nützlicher Frist durchzuführen. Nach Bedarf kann auch der Zunftrat ein ausserordentliches Zunftbot einberufen.

Art. 4 Zunftrat (Vorstand)
Der Zunftrat führt die laufenden Geschäfte der Zunft.
Beschlussfähig ist der Zunftrat, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er legt am Zunftbot einen Jahresbericht und die Jahresrechnung vor.
Der Zunftrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und wird am Zunftbot für zwei Jahre ins Amt gewählt. Wiederwahl ist statthaft:
– Zunftmeister
– Zunftschreiber
– Säckelmeister
– Umzugsleiter
– 1 bis 3 Beisitzer

4.1 Zunftmeister und Zunftschreiber, als grundsätzlich zeichnende Mitglieder zu zweien, dürfen nicht miteinander in die Wiederwahl kommen.

4.2 In finanziellen Angelegenheiten zeichnen Zunftmeister und Säckelmeister zu zweien.

4.3 Wird während der Amtsdauer eine Ersatzwahl nötig, so vollendet der Neugewählte die Amtsdauer seines Vorgängers.

4.4 Der Zunftrat kann Aufgaben delegieren.

4.5 Der Zunftrat besitzt für ausserordentliche Sachgeschäfte eine Ausgabenkompetenz von jeweils Fr. 1000.–. Eine Änderung der Betragshöhe ist durch Zunftbotsbeschluss möglich.

Art. 5 Zunftvater / Zunftmutter
Der Zunftvater / die Zunftmutter wird vom Zunftrat vorgeschlagen und von den Mitgliedern für ein Jahr zum Oberhaupt der Fasnacht gewählt. Er / sie hat während seiner / ihrer Amtsdauer im Zunftrat beratende Stimme.
Seine / ihre weiteren Aufgaben sind:
- Teilnahme an den offiziellen Anlässen der Zunft. Er / sie trägt die Insignien der Zunft (Hut, Kette und Stab).
- Bescherung der Kinder von Immensee sowie der Bewohner des Alters- und Pflegeheims Sunnehof am Güdeldienstag.
Der Zunftvater / die Zunftmutter steht im Folgejahr dem Nachfolger als Zunftweibel beratend zur Verfügung.

Art. 6 Revisoren
6.1
Die zwei Rechnungsrevisoren gehören dem Zunftrat nicht an.

6.2 Sie werden abwechselnd für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist statthaft.

6.3 Wird während der Amtsdauer eine Ersatzwahl nötig, so vollendet der Neugewählte die Amtsdauer seines Vorgängers.

6.4 Sie erstellen jährlich einen Revisorenbericht zu Handen des Zunftbots.

Art. 7 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art. 8 Insignien
Die Insignien der Zunft werden beim Zunftvater /bei der Zunftmutter oder in einem öffentlichen Lokal aufbewahrt.

Art. 9 Haftung
Neu: Einstimmig beschlossen am Zunftbot vom 7. Januar 2005
Für alle vermögensrechtlichen Ansprüche an die Zunft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften höchstens bis zur Höhe eines Jahresbeitrages von
derzeit Fr. 30.--. Es bestehen keine Nachschusspflichten.

Art. 10 Statutenänderung
Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss des Zunftbots notwendig, der mindestens die Stimmen von zwei Dritteln der Anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.

Art. 11 Auflösung der Zunft
11.1
Zur Auflösung der Zunft bedarf es eines Beschlusses am Zunftbot mit mindestens zwei Dritteln Stimmenmehrheit der anwesenden Zunftmitglieder.

11.2 Bei Auflösung der Zunft ist das Vereinsvermögen auf dem Bezirksamt zu deponieren. Wenn innert 15 Jahren keine neue Zunft oder Fasnachtsgesellschaft gegründet wird, so wird dasselbe der Klausengesellschaft Immensee zwingend für die Kinderbescherung übergeben.

11.3 Die Insignien der Zunft werden im Heimatmuseum Küssnacht deponiert.

Art. 12 Schlussbestimmung
Durch die Genehmigung dieser Statuten werden diejenigen vom 30. März 1952 und alle seither erlassenen Vereinsbeschlüsse, welche mit diesen Statuten im Widerspruch stehen, ausser Kraft gesetzt.

Beschlossen am Zunftbot, Immensee, 14. Januar 2000

 

Der Zunftmeister
Jörg Huser

Der Zunftschreiber
Silvia Exer-Züger

Alle männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für Frauen